• kossa@feddit.org
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      2 months ago

      Ist in dem Fall aber schon sehr speziell, glaube kaum, dass das generell ein Freifahrtschein für “ich schmeiße raus zum Umbauen und Verkaufen” ist.

      Der Vermieter hatte hier ja zumindest einen befristeten “echten” Eigenbedarf: solange seine eigene Wohnung umgebaut wurde, wollte er ja in der anderen Wohnung wohnen.

      Macht die Entscheidung jetzt nicht begrüßenswert, aber eben auch nicht zu einer Blaupause.

  • brainwashed@feddit.org
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    2 months ago

    Dabei sei es auch ausreichend, wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige – er ist nicht verpflichtet, nach der Renovierung die Wohnung dann auch weiter zu bewohnen, so die Richter in Karlsruhe. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, ob der Eigentümer den Umbau und den Erlös wirklich brauche oder nicht.

    Machts denn einen Unterschied, ob der Vermieter den Erlös braucht? Also wenn der Mieter nachweisen würde, dass dem nicht so ist ?

    • Kissaki@feddit.org
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      2 months ago

      Wohlgemerkt sagt der erste Artikelblock etwas anderes als der zweite. Ich habe das in einem anderen Kommentar ausgeführt, und auch das Urteil gelesen und dort zitiert.

      Nein, es macht keinen Unterschied, ob der Vermieter auf den Verkauf der anderen Wohnung angewiesen ist.

      Ein ernsthafter Wunsch, die Wohnung aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen selbst zu bewohnen, reicht aus.

  • rustydrd@sh.itjust.works
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    2 months ago

    Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sei, ein Mietverhältnis aufzukündigen, wenn er die Wohnung benötigt. Dabei sei es auch ausreichend, wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige – er ist nicht verpflichtet, nach der Renovierung die Wohnung dann auch weiter zu bewohnen, so die Richter in Karlsruhe.

    Falls diese Formulierung wirklich so im Urteil steht, wäre das eine extrem breite Auslegung von “Eigenbedarf” mit einem enormen Missbrauchspotenzial. “Eigenbedarf” bedeutet bislang, dass bei der geplanten Nutzung der Wohnzweck zumindest im Vordergrund stehen muss, was ja hier explizit verneint wird.

    Ich sehe eigentlich nicht, wie man in der Praxis verhindern will, dass Vermieter ihren Mietern unter dem Vorwand von Verkaufsplänen kündigen, die Wohnung dann renovieren und schließlich doch wieder weiter vermieten. Der frühere Mieter bekommt das nicht mit und eine Kontrollinstanz gibt es nicht. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der Gesetzgeber muss da nachsteuern und Mieter vor missbräuchlicher Nutzung von “Eigenbedarf” schützen.

    • Kissaki@feddit.org
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      2 months ago

      Nein, steht so nicht im Urteil. Ich habe es in einem anderen Kommentar ausgeführt.

      wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige 
      wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf dieser Wohnung benötige 
      wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf seiner aktuell bewohnten Wohnung benötige 
      

      Großer Unterschied. Der BGH hat den letzeren Fall beurteilt. Und spricht auch dann noch explizit von Interessenabwägung etc.

      Der Eigentümer plant die eigenbedarfsgekündigte Wohnung weiter zu bewohnen. Nicht diese zu verkaufen.

      • rustydrd@sh.itjust.works
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        2 months ago

        Danke, hatte deinen anderen Kommentar noch nicht gesehen. Das ist wesentlich differenzierter und macht mehr Sinn bzw. wäre dann auch weniger anfällig dafür, diese Regelung umfassend zu missbrauchen.

        • Kissaki@feddit.org
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          2 months ago

          Deinen Kommentar gab es vor meinem. Ich wollte nur darauf verweisen, für mehr Kontext, falls Interesse.

  • Don_alForno@feddit.org
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    2 months ago

    Das … heißt dann jede Kündigung wäre eine Eigenbedarfskündigung?

    Ich glaube die Baumärkte in 100km um Karlsruhe haben grade alle keinen Lack mehr auf Lager.

    • yetAnotherUser@discuss.tchncs.de
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      2 months ago

      Zum Glück nicht ganz, “nur” wenn die Wohnung verkauft werden soll kann also von Eigenbedarf geredet werden.

      Das passiert hoffentlich selten genug, wobei aber langjährige Verträge mit entsprechend niedriger Miete nun auf sehr wackligem Boden stehen. Wenn die Miete zu niedrig ist, einfach verkaufen.

      • Don_alForno@feddit.org
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        2 months ago

        Ich denke das passiert sogar sehr häufig, und eine Wohnung ohne Mieter lässt sich zu einem viel besseren Preis verkaufen, weshalb das jetzt noch öfter vorkommen wird. Ganz übles Urteil.

      • Kissaki@feddit.org
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        2 months ago

        Das ist falsch. Die erste Artikelhälfte ist eine Lüge. In der zweiten Hälfte steht es dann korrekt.

        Im beurteilten Fall plant der Eigentümer die Wohnung weiter zu bewohnen. Umgebaut und verkauft wird die Wohnung in der er bisher gewohnt hat.

        Ich habe das in einem anderen Kommentar ausgeführt.

    • Kissaki@feddit.org
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      2 months ago

      Nein. Ich weiß nicht genau auf was du dich beziehst, aber der Artikel lügt in der ersten Hälfte, und beschreibt dann etwas anderes in der zweiten.

      Im beurteilten Fall plant der Eigentümer die eigenbedarfsgekündigte Wohnung weiter zu bewohnen. Umgebaut und verkauft wird jene die er momentan bewohnt.

      Ich habe das in einem anderen Kommentar ausgeführt.

  • Kissaki@feddit.org
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    2 months ago

    wenn er die Wohnung umbauen und verkaufen möchte

    Ist das grobe Inkompetenz oder click- und rage-bait Gelüge? Im ersten Artikelblock wird noch grob falsch geschrieben, im zweiten dann korrekt beschrieben. Sieht für mich eindeutig nach bewusster Lüge aus.


    Der Mieter wollte nicht die für Eigenbedarf gekündigte Wohnung verkaufen, sondern die (dann umgebaute) in der er gerade wohnt.

    Der BGH urteilt NICHT: Kündigung für Eigenbedarf um die Wohnung umzubauen und dann zu verkaufen ist ok.

    Der BGH urteilt: In der Einzelfallabwägung zwischen den verhältnismäßigen Interessen der beiden Parteien muss der Eigentümer nicht auf den Eigenbedarf angewiesen sein. Es reicht aus dass der Eigentümer einen ernsthaften Wunsch hat die Wohnung aus vernünftige und nachvollziehbare Gründen selbst zu bewohnen.


    und die beiderseitigen Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt

    Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Ver- mieter oder einer der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Angehörigen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist

    Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Woh- nung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird

    mehr Zitate aus dem Urteil

    wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisi- onsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zu- rückverwiesen.

    Zur Begrün- dung heißt es in dem Kündigungsschreiben, der Kläger beabsichtige, das Dach- geschoss auszubauen und mit seiner Wohnung im vierten Obergeschoss zu ver- binden. Die dafür erforderlichen Bauarbeiten sollten nach Freiwerden der von der Beklagten bewohnten Wohnung beginnen und würden mehrere Monate in An- spruch nehmen. Seine eigene Wohnung im vierten Obergeschoss stehe dem Kläger dann über diesen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung, so dass er die Woh- nung der Beklagten im dritten Obergeschoss benötige. Nach Abschluss der Ar- beiten wolle er nicht mehr in die Wohnung im vierten Obergeschoss zurückkeh- ren, sondern diese verkaufen.

    Denn das Eigentum gewähre dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprächen.

    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.