Wehrpflichtgesetz §5 (2): Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Da keine der Änderungen an Paragraph 5 über die Jahre (siehe z.B. hier) den Teil berührten, würde ich einfach mal sagen: schon immer.
Ich denke mal, das war bisher eben kein großes Thema, da ab 18 sowieso eingezogen wurde. Warum sich dann mit 17 freiwillig melden? Klar, es gibt wie immer Ausnahmefälle …
Jemand möge mich korrigieren aber…
Da keine der Änderungen an Paragraph 5 über die Jahre (siehe z.B. hier) den Teil berührten, würde ich einfach mal sagen: schon immer.
Ok, interessant.
Ich denke mal, das war bisher eben kein großes Thema, da ab 18 sowieso eingezogen wurde. Warum sich dann mit 17 freiwillig melden? Klar, es gibt wie immer Ausnahmefälle …