German trans woman (female pronouns) pursuing a cryptography-PhD in the Netherlands.

https://tech.lgbt/@Fiona

https://fiona.onl/

  • 0 Posts
  • 137 Comments
Joined 1 year ago
cake
Cake day: June 18th, 2023

help-circle


  • Ist tatsächlich eine spannende Frage, wenn du den Ballon als Werkzeug verwenden kannst (zum Beispiel um hydraulisch Kräfte aufzubauen) wäre das durchaus plausibel.

    Prinzipiell gilt hier halt wirklich: Frage dich ohne Kontext des konkreten Falles ob du den fraglichen Gegenstand im Alltagsgebrauch als Werkzeug bezeichnen würdest oder du dir einen Fall vorstellen kannst, bei dem du ihn als Werkzeug einsetzen würdest. Entgegen anders lautender Gerüchte ist die von Gerichten verwendete Sprache tatsächlich relativ normales Deutsch (es gibt ein paar Ausnahmen wo einzelne Begriffe ungewöhnlich definiert werden, zum Beispiel “grundsätzlich” (juristisch: im Grundsatz, von dem aber abgewichen werden kann)) und wenn du eine Begriffsdefinition absurd findest, dann kann das ein Hinweis sein, dass sie das auch juristisch wäre.






  • Nach längerem als idealerweise nötigem Suchen habe ich das Aktenzeichen und damit dann auch das Urteil gefunden: 5 StR 382/24. Wie gehabt: Verlinkt doch bitte die eigentlichen Urteile, nicht den Schrott, den die Presse wieder daraus macht. Wie so oft ist das nämlich auch hier wirklich ein spannender Fall, eine interessante Analyse, besser geschrieben und vor allem fehlt nicht die Hälfte.

    Um es kurz zu machen: Der BGH hat zwar die Einstufung von KO-Tropfen als gefährliches Werkzeug abgelehnt, und das deswegen als Rechtsfehler zurück verwiesen, aber in der anderen Richtung auch sehr deutlich gemacht, wo alternative Spielräume bestehen und dem LG Dresden im Prinzip eine Anleitung gegeben, wie sie am Strafmaß überhaupt nichts ändern müssen: Der BGH nennt ausdrücklich, dass statt §177, Absatz 8, Punkt 1 (“Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet”), auch der identisch bedrohte §177, Absatz 8, Punkt 2b (“[das Opfer] durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt”) und äußert sich fast überrascht, dass das LG diese Interpretation nicht verwendet hat:

    Denn nach den Feststellungen liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer) verwirklichte.

    Hinzu kommt der Verweis, dass der Unstrittig erfüllte §177, Absatz 7 („[wenn der Täter] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“) die selbe Höchststrafe als Androhung hat und die Einstufung als Werkzeug daher auch nicht nötig ist um das Strafmaß zu erreichen:

    Denn es ist dem Tatgericht unbenommen, solche Taten, in denen der Täter – wie hier – ein sehr gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise, gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol, kaum zu kontrollierendes Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und sogar für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen. Der Gesetzgeber hat bei den Strafobergrenzen in den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB keinen Unterschied gemacht (§ 38 Abs. 2 StGB).

    Ferner wird darauf verwiesen, dass § 224 Abs.1 (gefährliche Körperverletzung) in den Punkten 1 (durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen), 3 (mittels eines hinterlistigen Überfalls), und 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) erfüllt, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht wird.

    Das nächste ist dann dieser Kracher:

    Zwar hat das Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es nur von einer „jedenfalls“ abstrakten Lebensgefahr ausgegangen ist. Dies steht aber in einem Spannungsverhältnis zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation. Danach bestand bei der Nebenklägerin „aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der Übelkeit das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit wie das Rutschen der Zunge in den Schlund oder durch das Aspirieren von Fremdkörpern infolge Erbrechens“. Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass dieses Risiko im zweiten Rechtsgang als eine konkrete Todesgefahr bewertet werden kann. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht: Denn nach den Feststellungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das Verböserungsverbot steht einem Austausch des Qualifikationsmerkmals – gegebenenfalls nach entsprechenden Hinweisen (§ 265 Abs. 1 StPO) – nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19 Rn. 7 mwN).

    Das liest sich für mich als Laiin in etwa so: „Warum zum fick sprecht ihr hier so ein mildes Urteil aus? Es ist echt bedauerlich, dass ihr es jetzt nicht mehr verschärfen dürft, hier ist warum ihr es zumindest behalten könnt!“

    Zum Schluss haben sie dann noch etwas, dass im Kontrast fast lustig ist:

    Der Senat weist ferner vorsorglich für die erneute Gesamtstrafenbildung darauf hin, dass die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meißen nach § 55 Abs. 1 StGB rechtlichen Bedenken begegnen kann. Denn soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt hat, weil er vorsätzlich in seinem Wohn- und Schlafzimmer knapp 38 Gramm Marihuana mit durchschnittlicher Qualität aufbewahrte, ist diese Tat nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) nunmehr möglicherweise straflos, denn der Angeklagte durfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG als Volljähriger an seinem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

    Nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB, den Art. 316p EGStGB für entsprechend anwendbar erklärt, werden rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein. Das neue Tatgericht wird daher ergänzend auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte das Marihuana nur zum Eigenkonsum besaß (vgl. hierzu OLG Stuttgart,StV 2024, 601 f.).

    Es muss halt alles seine Ordnung haben, auch wenn es nur um 2500€ neben einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geht! 😄



  • Can’t he just not tell them that he has it? At least in Germany that was generally the solution for gay people to donate blood: The only person who could potentially be liable would be the physician if they knew for a fact that you were lying. Which was very unlikely, considering that those red cross people rarely included the local GPs. (The legal situation might be different in other countries though, so check!)


  • The crazy thing about minority report is that nobody, least of all the people who made it, seem to have understood the problem that the movie depicted:

    Having the ability to predict attempted killings and interfere with them would be a genuinely good thing! The problem was the notion that everybody who is predicted to commit such a crime gets an extreme punishment without even a trial, consideration of the circumstances, or any of the other things we would normally attempt to do if we learned about someone attempting to commit a crime. Equating premediated murder out of greed with an over-reacting in a highly surprising situation, with self-defense, with pretty much just accidents and punishing them all in the most cruel way you can imagine is what was so idiotic about the movie that it was hard to take seriously. Trials are there for a reason, and that reason isn’t just to figure out what happened physically!






  • Ich habe im Rahmen meiner Geschlechtsdysphorie-Diagnose (warum bekommen wir eigentlich keine Steuervorteile, bei dem ganzen Quatsch, denn wir selber zahlen müssen?) einen Screener ausgefüllt, der am Ende „Autismus!“ geschrien hat. (Die einzige Kategorie in der ich im neurotypischen Bereich lag, war Detailorientiertheit und da weiß ich nicht ob ich mich nicht zu sehr mit gewissen Kollegen an meinem Mathematiklehrstuhl verglichen habe. 😉) Zumindest hier in NL wäre das insofern wohl halbwegs machbar.

    Keine Ahnung wie das in DE aussieht. Mein genereller Eindruck ist, dass das Gesundheitssytem in DE erheblich mehr wilder Westen als hier in NL ist, was gut ist, wenn die Regularien hier kacke sind (Geschlechtsdysphorie!), aber ich kann mir vorstellen, dass das punktuell auch Vorteile hat.



  • Higher education is truly a scam.

    It really depends. From what I hear about the US a lot of it is there. But in some ways that is also the exception.

    Compare Germany: By most rankings KIT is one of, if not the top university for computer science in the country. The requirements to get a spot there are literally just that you are qualified to study (aka: have the right high school diploma) and haven’t lost your right to study computer science at a public university by conclusively failing to do so at a different German university. When I was there until 2019 we payed a bit over 100€ per semester in administrative fees and got a limited train ticket in exchange.

    The only selection criteria were “did you pass your exams?” that during the bachelors were almost all written exams that were the same for everyone. What you learned was to an extend up to you, it was a university, not an apprenticeship, so there certainly was a significant focus on theory, but especially during the masters a lot just fully depended on what you wanted.

    The main cost at the time was just general housing and living costs, which in my case was payed for by my mom, but for those for whom this is not an option, provided that they were either German citizens or legal residents for reasons other than the education, there was BAföG, which comes down to an interest-free loan from which you only have to pay back 50%.

    And yes, I definitely learned a lot of useful stuff there.


  • you definitely don’t have the authority to say he’s definitely beyond ANY help. That’s the part I find ridiculous, not the part where you think there’s something wrong with him

    It’s an approach known as perpetrator type theory (or “Tätertypenlehre” in German) that was notably deployed by the Nazis to be able to punish people they didn’t like much harder than others, by allowing them to say for example that someone was inherently and unchangeably a murderer and should thus be executed. The crime was essentially just proof of that, what you got punished for, was what some judge deemed to be the innate criminal personality you had. In particular this allowed to hand out lighter sentences to “Arians” and to decide that Jews for example were inherently bad and could thus be punished much harsher for the same crime.


  • It’s very obvious from your posts that you neither know what the purpose of a punishment in a legal state is, nor what the effects of them are.

    The idea that a multi year sentence is “getting of easy” is insane. And from what you are writing I get very strong vibes that you are one of those people who still subscribe to debunked ideas of perpetrator types, which are unironically Nazi-ideology.

    The world that you want to create is not a safer one, quite the opposite in fact. Rehabilitation is the by far most important aspect of a punishment and the idea that crimes like the one in question are committed by people who carefully weigh how many years they are willing to spend in prison and could thus be deterred is beyond ridiculous.