Ein Vermieter darf einen Mietvertrag auch dann kündigen, wenn er die Wohnung umbauen und dann verkaufen möchte. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sei, ein Mietverhältnis aufzukündigen, wenn er die Wohnung benötigt. Dabei sei es auch ausreichend, wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige – er ist nicht verpflichtet, nach der Renovierung die Wohnung dann auch weiter zu bewohnen, so die Richter in Karlsruhe.
Falls diese Formulierung wirklich so im Urteil steht, wäre das eine extrem breite Auslegung von “Eigenbedarf” mit einem enormen Missbrauchspotenzial. “Eigenbedarf” bedeutet bislang, dass bei der geplanten Nutzung der Wohnzweck zumindest im Vordergrund stehen muss, was ja hier explizit verneint wird.
Ich sehe eigentlich nicht, wie man in der Praxis verhindern will, dass Vermieter ihren Mietern unter dem Vorwand von Verkaufsplänen kündigen, die Wohnung dann renovieren und schließlich doch wieder weiter vermieten. Der frühere Mieter bekommt das nicht mit und eine Kontrollinstanz gibt es nicht. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der Gesetzgeber muss da nachsteuern und Mieter vor missbräuchlicher Nutzung von “Eigenbedarf” schützen.
Nein, steht so nicht im Urteil. Ich habe es in einem anderen Kommentar ausgeführt.
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf dieser Wohnung benötige
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf seiner aktuell bewohnten Wohnung benötige
Großer Unterschied. Der BGH hat den letzeren Fall beurteilt. Und spricht auch dann noch explizit von Interessenabwägung etc.
Der Eigentümer plant die eigenbedarfsgekündigte Wohnung weiter zu bewohnen. Nicht diese zu verkaufen.
Danke, hatte deinen anderen Kommentar noch nicht gesehen. Das ist wesentlich differenzierter und macht mehr Sinn bzw. wäre dann auch weniger anfällig dafür, diese Regelung umfassend zu missbrauchen.
Falls diese Formulierung wirklich so im Urteil steht, wäre das eine extrem breite Auslegung von “Eigenbedarf” mit einem enormen Missbrauchspotenzial. “Eigenbedarf” bedeutet bislang, dass bei der geplanten Nutzung der Wohnzweck zumindest im Vordergrund stehen muss, was ja hier explizit verneint wird.
Ich sehe eigentlich nicht, wie man in der Praxis verhindern will, dass Vermieter ihren Mietern unter dem Vorwand von Verkaufsplänen kündigen, die Wohnung dann renovieren und schließlich doch wieder weiter vermieten. Der frühere Mieter bekommt das nicht mit und eine Kontrollinstanz gibt es nicht. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der Gesetzgeber muss da nachsteuern und Mieter vor missbräuchlicher Nutzung von “Eigenbedarf” schützen.
Nein, steht so nicht im Urteil. Ich habe es in einem anderen Kommentar ausgeführt.
wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf dieser Wohnung benötige wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf seiner aktuell bewohnten Wohnung benötigeGroßer Unterschied. Der BGH hat den letzeren Fall beurteilt. Und spricht auch dann noch explizit von Interessenabwägung etc.
Der Eigentümer plant die eigenbedarfsgekündigte Wohnung weiter zu bewohnen. Nicht diese zu verkaufen.
Danke, hatte deinen anderen Kommentar noch nicht gesehen. Das ist wesentlich differenzierter und macht mehr Sinn bzw. wäre dann auch weniger anfällig dafür, diese Regelung umfassend zu missbrauchen.
Deinen Kommentar gab es vor meinem. Ich wollte nur darauf verweisen, für mehr Kontext, falls Interesse.