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    2 months ago

    wenn er die Wohnung umbauen und verkaufen möchte

    Ist das grobe Inkompetenz oder click- und rage-bait Gelüge? Im ersten Artikelblock wird noch grob falsch geschrieben, im zweiten dann korrekt beschrieben. Sieht für mich eindeutig nach bewusster Lüge aus.


    Der Mieter wollte nicht die für Eigenbedarf gekündigte Wohnung verkaufen, sondern die (dann umgebaute) in der er gerade wohnt.

    Der BGH urteilt NICHT: Kündigung für Eigenbedarf um die Wohnung umzubauen und dann zu verkaufen ist ok.

    Der BGH urteilt: In der Einzelfallabwägung zwischen den verhältnismäßigen Interessen der beiden Parteien muss der Eigentümer nicht auf den Eigenbedarf angewiesen sein. Es reicht aus dass der Eigentümer einen ernsthaften Wunsch hat die Wohnung aus vernünftige und nachvollziehbare Gründen selbst zu bewohnen.


    und die beiderseitigen Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt

    Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Ver- mieter oder einer der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Angehörigen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist

    Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Woh- nung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird

    mehr Zitate aus dem Urteil

    wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisi- onsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zu- rückverwiesen.

    Zur Begrün- dung heißt es in dem Kündigungsschreiben, der Kläger beabsichtige, das Dach- geschoss auszubauen und mit seiner Wohnung im vierten Obergeschoss zu ver- binden. Die dafür erforderlichen Bauarbeiten sollten nach Freiwerden der von der Beklagten bewohnten Wohnung beginnen und würden mehrere Monate in An- spruch nehmen. Seine eigene Wohnung im vierten Obergeschoss stehe dem Kläger dann über diesen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung, so dass er die Woh- nung der Beklagten im dritten Obergeschoss benötige. Nach Abschluss der Ar- beiten wolle er nicht mehr in die Wohnung im vierten Obergeschoss zurückkeh- ren, sondern diese verkaufen.

    Denn das Eigentum gewähre dem Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprächen.

    Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.